Während einer vereinbarten, also im Arbeitsvertrag geregelten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Dies gilt höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Auch wenn die Probezeit im Einzelfall länger als 6 Monate ist, kann Ihr Arbeitgeber nur in den ersten 6 Monaten Gebrauch von der kurzen Kündigungsfrist machen.
Zwar braucht Ihr Arbeitgeber während der Probezeit keinen besonderen Kündigungsgrund. Besondere Kündigungsgründe sind nur erforderlich, wenn das KSchG anwendbar ist. Also u.a., wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat.
Literatur und Quellenverzeichnis:
Wichtige Arbeitsgesetze stand 1.08.2014
Während einer vereinbarten, also im Arbeitsvertrag geregelten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Dies gilt höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Auch wenn die Probezeit im Einzelfall länger als 6 Monate ist, kann Ihr Arbeitgeber nur in den ersten 6 Monaten Gebrauch von der kurzen Kündigungsfrist machen.
Zwar braucht Ihr Arbeitgeber während der Probezeit keinen besonderen Kündigungsgrund. Besondere Kündigungsgründe sind nur erforderlich, wenn das KSchG anwendbar ist. Also u.a., wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat.
Literatur und Quellenverzeichnis:
Wichtige Arbeitsgesetze stand 1.08.2014